Lizenz
PRIVARPILOTENLIZENZ (PPL), SEGELFLIEGERLIZENZ (SPL) UND BALLONOILOTENLIZENZ (BPL)
Allgemeine Anforderungen
Mindestalter
a) Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein;
b) Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Bedingungen
Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.
Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
Prüfung der theoretischen Kenntnisse
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
a) Allgemeine Sachgebiete:
— Luftrecht,
— menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie und
— Kommunikation;
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde und
— Navigation.
Praktische Prüfung
a) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden.